Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Hainichen möchte aufgrund der aktuellen Wetterlage die Bürger und Grundstücksbesitzer noch einmal auf die Winterdienst- und Straßenreinigungspflicht hinweisen.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind nach § 2 Absatz 1 die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb geschlossener Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderanlieger) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden (Hinteranlieger), dazu verpflichtet, Gehwege und die zugehörigen Straßenrinnen zu reinigen. Dazu zählt auch die Beräumung von Schnee und Eis nach § 51 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz.
Gehwege sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Straßenreinigungssatzung, wenn kein für den Fußgängerverkehr bestimmter, befestigter und von der Fahrbahn abgegrenzter Teil der öffentlichen Straße besteht, die öffentliche Straße selbst in einer Breite von einem Meter an Ihrem Rande.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so besteht die Winterdienst- und Straßenreinigungspflicht für den Gehweg und die Straßenrinne an jeder dieser Straßen.
Ein Grundstück gilt dann als erschlossen, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen oder Mauern von der Straße getrennt ist. Nicht relevant ist dabei, ob der Eigentümer ein Interesse hat, sein Grundstück an die Verkehrsfläche anzubinden.
Gehwege sind im Winter in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte entsprechend zu streuen.
Geräumt und gestreut werden müssen Gehwege an Werktagen ab 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet 20.00 Uhr.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand, so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Ordnungsamt der Stadtverwaltung Hainichen
Sperrung B 169
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